E. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 22. April 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. März 2003 sei hinsichtlich der Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer aufzuheben und die aufgelaufenen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 960.-- seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'215.05 zuzusprechen.