dung wurde ausgeführt, dass am TV-Gerät kein Retentionsrecht bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe durch das Zurückbehalten des Fernsehers gegen eine geschriebene Verhaltensnorm verstossen, was schliesslich zur Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn geführt habe. Es rechtfertige sich deshalb, die bis zur Teileinstellungsverfügung vom 29. Juli 2002 angefallenen Verfahrenskosten A. zu überbinden.