D. Mit Verfügung vom 27. März 2003, mitgeteilt am 31. März 2003, stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung gegen A. ein. Die im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung des Kassastocks im Mandatsantrag an den Kreispräsidenten aufgeführten Kosten von Fr. 1'050.-- wurden auf die Staatskasse genommen. Die bis zum Erlass der Teileinstellungsverfügung am 29. Juli 2002 aufgelaufenen Untersuchungskosten von Fr. 960.-- wurden A. auferlegt. Zur Begrün- 3