Begründet wurde die Teileinstellung unter anderem damit, dass A. in Zusammenhang mit dem TV-Gerät, welches er nach mehreren Wasserschäden im Nachtclub Y. zu sich nach Hause genommen und der Polizei schliesslich nach Anweisung anstandslos übergeben habe, kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne. Betreffend der unrechtmässigen Aneignung des Kassastocks wurde die Strafuntersuchung mit Mandatsantrag vom 29. Juli 2002 an den Kreispräsidenten B. überwiesen, der A. mit Strafmandat vom 3. September 2002 der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig sprach. Dagegen liess A. am 13. September 2002 Einsprache erheben, worauf die Sache gemäss Art.