B. Am 13. Dezember 2000 reichte die X. AG bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen A. ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass im Nachtclub Y. nebst anderen Gegenständen der Kassastock sowie ein TV-Gerät fehlen würden. Den Kassastock sowie den Fernseher gab A. nach der fristlosen Kündigung nicht zurück. Er behielt diese Gegenstände, um sie mit Gegenforderungen zu verrechnen. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 17. April 2001 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Veruntreuung etc.