A. A. war seit 1. November 1998 als Betriebsleiter des im Eigentum der X. AG stehenden Nachtclubs Y. in Z. angestellt. Am 5. Oktober 2000 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin fristlos gekündigt. Der auf den 9. Oktober 2000 angesetzten Betriebsübergabe blieb A. fern, worauf das Kreispräsidium B. auf Gesuch der Arbeitgeberin am 16. Oktober 2000 eine vorsorgliche Beweisaufnahme in den Räumlichkeiten des Nachtclubs Y. anordnete.