{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-15_2003-05-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097614176d9cd3875ff8e5e2ec5cc1ad243d3b08e04741586cd64cd5fa334a1a571dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097614176d9cd3875ff8e5e2ec5cc1ad243d3b08e04741586cd64cd5fa334a1a571dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_15", "Checksum": "da772cd2b1d46b7c18c12b5968a9d9ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.05.2003 BK 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Stark,\nBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV, Das Sachenrecht,\n3. Abteilung, Besitz und Grundbuch, 1. Teilband, Der Besitz, Art. 919-941 ZGB,\n3. Aufl., Bern 2001, Rz 46 zu Art. 919). So zum Beispiel der Geschäftsreisende,\ndessen Geschäftswagen nicht zum allgemeinen Fahrzeugpark der Firma gehört,\nsondern dem Arbeitnehmer fest zugeteilt ist und ihm auch für Privatfahrten zur\nfreien Verfügung steht (vgl. Stark, in Basler Kommentar zum schweizerischen\nPrivatrecht, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, 2. Aufl., Basel 2003, Rz 27 zu\nArt. 919; JAR 1990, S. 297 f.). Die Qualifikation des Arbeitnehmers als Besitzer\noder Besitzdiener hängt somit davon ab, mit welcher Selbständigkeit er über die\nihm zur Ausübung seiner Tätigkeit überlassenen Sache verfügen kann (vgl. SJZ\nNr. 86 [1990], S. 287).\n\nBeim TV-Gerät, das A. nach fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nzurückbehalten hat, handelt es sich um einen Einrichtungsgegenstand des\nNachtclubs Y., also um einen Gegenstand aus dem allgemeinen Clubinventar\nder Arbeitgeberin. Selbst wenn A. bei der Führung des Nachtclubs Y. grosse\nSelbständigkeit genossen hat, kann nicht auf seine Besitzerstellung in Bezug auf\ndie Einrichtungsgegenstände in den Clubräumlichkeiten und damit auf das\nzurückbehaltene Fernsehgerät geschlossen werden. Im Gegensatz zu Arbeitsmitteln wie Geld, das eingenommen und wieder ausgegeben wird, sowie Getränken, die vom Arbeitnehmer eingekauft und wieder ausgeschenkt werden, über\ndie der Arbeitnehmer also eigenständig verfügen kann, besteht auch bei einer\nsehr selbständigen Stellung des Arbeitnehmers in bezug auf die Einrichtungsgegenstände des Lokals keine Dispositionsbefugnis, die über diejenige eines Besitzdieners hinausgeht. Bei den Einrichtungsgegenständen handelt es sich nicht\num Sachen, über die der Arbeitnehmer im Verkehr mit Dritten frei verfügen kann.\nIn bezug auf das Clubinventar besteht eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit der\nBesitzerin. Wie derjenige, welcher für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft\ndie tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, hatte demnach auch A. hinsichtlich des Clubmobiliars des im Eigentum der X. AG stehenden „Nachtclubs Y.“\nkeine Besitzerstellung inne. Er hielt die Einrichtungsgegenstände lediglich für die\nBesitzerin in Obhut (vgl. Hinderling, Schweizerisches Privatrecht, Band V, 1.\nHalbband, Das Sachenrecht, Der Besitz, Basel 1977, S. 421 f.; Ostertag, Kom-\n7\n\nmentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Sachenrecht, 3. Abteilung, Art.\n919-977, Bern 1917, Rz 18 zu Art. 919; Wieland, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Sachenrecht, Zürich 1909, N 2 zu Art. 919). A. stand\ndemnach in Bezug auf den Fernseher kein Retentionsrecht zu. Indem er das TV-\nGerät bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgab, hat er daher\nseine Rückgabepflicht als Arbeitnehmer gemäss Art. 339a Abs. 1 OR verletzt und\ndamit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine geschriebene Verhaltensnorm des Bundesrechts ver-stossen. Zwar hat der Beschwerdeführer\ngemäss eigenen Angaben das TV-Gerät wegen Wasserschäden im Nachtclub Y.\nund damit in gutem Willen zu sich nach Hause geholt. Dies ändert jedoch nichts\nam Vorliegen blosser Besitzdienerschaft, da sich der Fernseher gegen den Willen der Besitzerin bei ihm zu Hause in W. befand. Die Staatsanwaltschaft ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Retention des TV-Geräts nicht gegeben waren.\n\nc) Dass die Vorinstanz mit ihrer Begründung der Kostenüberbindung dem\nBeschwerdeführer indirekt vorwirft, er habe mit dem Zurückbehalten des Fernsehapparats gegen Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verstossen, ist unzutreffend. Der\nUmstand, dass für das TV-Gerät kein Retentionsrecht bestand, bedeutet nicht\nzwingend, dass sich der Beschwerdeführer durch das Zurückbehalten des Fernsehers der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB\nschuldig gemacht hat. Das Fehlen eines Retentionsrechts bildet lediglich eine\nvon mehreren objektiven und subjektiven Voraussetzungen für das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Verhaltens gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Wenn\nalso die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Retention des Kassastocks als\ngegeben betrachtet und gestützt darauf das Vorliegen der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verneint hat, währenddem sie die\nÜberbindung der bis zur Teileinstellung angefallenen Verfahrenskosten mit dem\nFehlen eines Retentionsrechts hinsichtlich des TV-Geräts begründete, ist darin\nkein indirekter Vorwurf der Strafbarkeit gemäss Art. 137 StGB zu erkennen.\n\nIm Übrigen ist auch die Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den entstandenen\nKosten im konkreten Fall offensichtlich gegeben. Schliesslich leitete die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen A. nicht einfach grundlos ein. Vielmehr erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens eben gerade deshalb, weil im Nachtclub\nY. verschiedene Gegenstände fehlten und damit der Verdacht bestand, dass A.\nsich das fehlende TV-Gerät unrechtmässig angeeignet haben könnte. Der Be-\n8\n\n"}