{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-15_2003-05-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097614176d9cd3875ff8e5e2ec5cc1ad243d3b08e04741586cd64cd5fa334a1a571dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097614176d9cd3875ff8e5e2ec5cc1ad243d3b08e04741586cd64cd5fa334a1a571dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_15", "Checksum": "da772cd2b1d46b7c18c12b5968a9d9ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.05.2003 BK 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung\nder Strafuntersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise\nüberbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser\nBestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht\nder einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die\nvon einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden\nsind (BGE 107 Ia 167). Die Anwendung von Art. 156 Abs. 1 StPO wird vom Bundesgericht jedoch stark eingeschränkt. Gemäss neuerer Praxis des Bundesgerichts können dem Angeschuldigten bei Einstellung der Untersuchung lediglich\ndann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische, mithin aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung\nherrührende Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des\nStrafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. PKG\n2000 Nr. 36; W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl.,\nChur 1996, S. 395, Ziff. 2.1.2.). Es handelt sich dabei um eine zivilrechtlichen\nGrundsätzen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden,\nadäquater Kausalzusammenhang) angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens, durch das die Einleitung oder\nErschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. BGE 116 Ia 169). Dabei\nunterscheidet das Bundesgericht zwischen zwei Gruppen von prozessualem Verschulden. Hat der Angeschuldigte durch sein vorwerfbares Verhalten Anlass zur\nEröffnung eines Strafverfahrens gegeben, spricht das Bundesgericht von einem\nprozessualen Verschulden im weiteren Sinne, hat er hingegen durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert, so wird von\neinem prozessualen Verschulden im engeren Sinne gesprochen (BGE 109 Ia\n164; Padrutt, a.a.O., S. 396/397). Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass\nzwischen dem schuldhaften Verhalten und der Eröffnung beziehungsweise der\nErschwerung der Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang besteht. Wurde\ndie Untersuchung infolge eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens des Angeschuldigten eröffnet, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge-\n5\n\nmeinen Lebenserfahrung geeignet ist, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umständen zum Verdacht zu führen, der Angeschuldigte habe eine Tat, von\nder durch die angehobene Untersuchung ins Auge gefassten Art begangen, so\nist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. ZR 96 1997, S. 158 ff.). Die Kostenbelastung\ndarf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen\nHandlungen reicht (vgl. BGE 116 Ia 162; 109 Ia 163 sowie Padrutt, a.a.O., S. 396\nf.).\n\na) Art. 339a Abs. 1 OR schreibt zwingend vor, dass jede der Vertragsparteien auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der andern alles\nherauszugeben hat, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren\nRechnung erhalten hat. So hat der Arbeitnehmer insbesondere Fahrzeuge und\nFahrzeugausweise zurückzugeben sowie Lohn- und Auslagenvorschüsse zu erstatten, die seine Forderungen übersteigen (Art. 339a Abs. 2 OR). Das allgemeine Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB bleibt gemäss Art. 339a Abs. 3 OR\nvom Herausgabeanspruch unberührt. Das Retentionsrecht setzt allerdings Besitz\nder retinierten Sache voraus (vgl. Art. 895 Abs. 1 ZGB; Rehbinder, in Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 2.\nAufl., Basel 1996, Rz 1 zu Art. 339a).\n\nGemäss Art. 919 Abs. 1 ZGB ist Besitzer, wer die tatsächliche Gewalt über\neine Sache hat. Hat jemand zwar die tatsächliche Gewalt über eine Sache, ist\nindessen diesbezüglich an die Weisungen des Besitzers gebunden, dann ist er\nbloss Besitzdiener und nicht Besitzer und es steht ihm daher auch kein Retentionsrecht an der betreffenden Sache zu. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis\nbesteht insbesondere zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber (vgl.\nJAR 1998, S. 261). Arbeitnehmer verwahren, benützen oder bearbeiten die Sachen ihrer Arbeitgeber. Sie sind in der Regel nur Besitzdiener (vgl. JAR 1990, S.\n298). Dem Arbeitnehmer steht daher bezüglich der ihm dienstlich übergebenen\nGegenstände grundsätzlich kein Retentionsrecht zu (vgl. Zobl, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV, Das Sachenrecht, 2. Abteilung,\nDie beschränkten dinglichen Rechte, Art. 888-906 ZGB, 2. Aufl., Bern 1996, Rz\n153, 155 zu Art. 895). A. als Arbeitnehmer war also gemäss Art. 339a OR dem\nGrundsatz nach verpflichtet, das zurückbehaltene TV-Gerät der Arbeitgeberin auf\nden Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuerstatten.\n6\n\n"}