{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-15_2003-05-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097614176d9cd3875ff8e5e2ec5cc1ad243d3b08e04741586cd64cd5fa334a1a571dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097614176d9cd3875ff8e5e2ec5cc1ad243d3b08e04741586cd64cd5fa334a1a571dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_15", "Checksum": "da772cd2b1d46b7c18c12b5968a9d9ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.05.2003 BK 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Claudia Ziörjen, c/o Anwaltsbüro Buchli, Caviezel, Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. März\n2003, mitgeteilt am 31. März 2003, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend unrechtmässige Aneignung (Kostenüberbindung),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. A. war seit 1. November 1998 als Betriebsleiter des im Eigentum der X.\nAG stehenden Nachtclubs Y. in Z. angestellt. Am 5. Oktober 2000 wurde das\nArbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin fristlos gekündigt. Der auf den 9. Oktober\n2000 angesetzten Betriebsübergabe blieb A. fern, worauf das Kreispräsidium B.\nauf Gesuch der Arbeitgeberin am 16. Oktober 2000 eine vorsorgliche Beweisaufnahme in den Räumlichkeiten des Nachtclubs Y. anordnete.\n\nB. Am 13. Dezember 2000 reichte die X. AG bei der Staatsanwaltschaft\nGraubünden Strafanzeige gegen A. ein. Zur Begründung machte sie geltend,\ndass im Nachtclub Y. nebst anderen Gegenständen der Kassastock sowie ein\nTV-Gerät fehlen würden. Den Kassastock sowie den Fernseher gab A. nach der\nfristlosen Kündigung nicht zurück. Er behielt diese Gegenstände, um sie mit Gegenforderungen zu verrechnen. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden am 17. April 2001 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Veruntreuung etc.\n\nC. Mit Teileinstellungsverfügung vom 29. Juli 2002 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung wegen Veruntreuung gegen A.\nein. Die Kosten blieben bei der Prozedur. Begründet wurde die Teileinstellung\nunter anderem damit, dass A. in Zusammenhang mit dem TV-Gerät, welches er\nnach mehreren Wasserschäden im Nachtclub Y. zu sich nach Hause genommen\nund der Polizei schliesslich nach Anweisung anstandslos übergeben habe, kein\nstrafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne. Betreffend der\nunrechtmässigen Aneignung des Kassastocks wurde die Strafuntersuchung mit\nMandatsantrag vom 29. Juli 2002 an den Kreispräsidenten B. überwiesen, der A.\nmit Strafmandat vom 3. September 2002 der unrechtmässigen Aneignung\ngemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig sprach. Dagegen liess A. am 13.\nSeptember 2002 Einsprache erheben, worauf die Sache gemäss Art. 175 Abs. 2\nStPO der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens\nüberwiesen wurde.\n\nD. Mit Verfügung vom 27. März 2003, mitgeteilt am 31. März 2003, stellte\ndie Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung gegen A. ein. Die im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung des Kassastocks im Mandatsantrag an den Kreispräsidenten aufgeführten Kosten von Fr. 1'050.-- wurden auf die Staatskasse genommen. Die bis zum Erlass der Teileinstellungsverfügung am 29. Juli 2002 aufgelaufenen Untersuchungskosten von Fr. 960.-- wurden A. auferlegt. Zur Begrün-\n3\n\ndung wurde ausgeführt, dass am TV-Gerät kein Retentionsrecht bestanden\nhabe. Der Beschwerdeführer habe durch das Zurückbehalten des Fernsehers\ngegen eine geschriebene Verhaltensnorm verstossen, was schliesslich zur Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn geführt habe. Es rechtfertige sich deshalb,\ndie bis zur Teileinstellungsverfügung vom 29. Juli 2002 angefallenen Verfahrenskosten A. zu überbinden.\n\nE. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 22. April 2003 Beschwerde bei der\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren:\n„1. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. März 2003 sei hinsichtlich der Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer aufzuheben und die aufgelaufenen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 960.-- seien\nauf die Staatskasse zu nehmen.\n2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren eine\nEntschädigung in der Höhe von Fr. 2'215.05 zuzusprechen.\n3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich\nMwSt für das Beschwerdeverfahren.“\n\nUnter Hinweis auf die Akten, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die beigelegte interne Stellungnahme beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2003 die Abweisung der\nBeschwerde.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hat das Vorliegen eines Retentionsrechts von A.\nin Bezug auf das TV-Gerät verneint und dem Beschwerdeführer mit der Begründung, dass er durch das Zurückbehalten des Fernsehers gegen eine geschriebene Verhaltensnorm verstossen habe, die bis zur Teileinstellungsverfügung\nvom 29. Juli 2002 aufgelaufenen Verfahrenskosten überbunden. Der Beschwerdeführer wendet nun im Wesentlichen ein, dass ihm entgegen der Auffassung\nder Vorinstanz ein Retentionsrecht am Fernsehapparat zugestanden habe. Ein\nzivilrechtlich vorwerfbarer Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, welcher Anlass zur Eröffnung der Strafuntersuchung ge-\n4\n\n"}