Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich mit Fr. 600.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar