Die angefochtene Einstellungsverfügung beruht auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt und damit auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung 8 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der Untersuchung und neuer Entscheidung zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher der Beschwerdeführerin eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO). 9