Dieser Umstand ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; seine Zeugenaussagen sind allenfalls mit Zurückhaltung zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwägen, ob der Zeuge mit der Beschwerdegegnerin zu konfrontieren ist. Anschliessend hat der Kreispräsident erneut darüber zu entscheiden, ob ein Strafmandat wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu erlassen oder die Sache diesbezüglich wiederum einzustellen ist.