Hingegen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass F. als Zeuge auftreten kann. Nach ihrer Darstellung in der Stellungnahme vom 8. Januar 2003 ist es nicht zu übersehen, dass ein gewichtiger Hinweis für den Unfallhergang, wie er von der Beschwerdeführerin geschildert wurde, spricht. Dieser Behauptung ging der Kreispräsident nicht nach. Ob die Darstellung der Beschwerdeführerin stimmt, lässt sich nur durch die Einvernahme dieses Zeugen abklären. Er ist folglich zu befragen. Die Tatsache, dass er ein Arbeitskollege der Beschwerdeführerin ist, ist kein Grund, auf seiner Einvernahme zu verzichten. Dieser Umstand ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen;