Auch eine Befragung der Beschwerdeführerin als Zeugin erscheint wenig zweckdienlich. Einerseits nahm sie die Kollision nicht als Unbeteiligte wahr. Ihre Aussagen wären somit mit Zurückhaltung zu würdigen, so dass sie alleine für den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens der Beschwerdegegnerin nicht ausreichen würden. Anderseits äusserte sie sich über ihre Wahrnehmungen bereits schriftlich vor der Polizei und dem Kreispräsidenten. Dass sie etwas anderes aussagen wird, ist von ihr kaum zu erwarten.