Nach der Darstellung in der Stellungnahme vom 8. Januar 2003 soll die Kollisionsgegnerin gegenüber F. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, sie habe in den Landiparkplatz einmünden wollen. Dass bei dieser Aussage auch E. zugegen war, wurde in der Stellungnahme nicht behauptet. Es ist nun nicht ersichtlich, aus welchen Gründen E. mit Bezug auf diese massgebende Gegebenheit als Zeugin einvernommen werden muss, zumal in der Beschwerde diese Abweichung gegenüber der Stellungnahme überhaupt nicht begründet wird. Aus diesem Grunde erübrigt sich ihre Einvernahme.