Gemäss dem Nachtragsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 10. Februar 2003 wurde nach dem Unfall bei beiden Kollisionsbeteiligten je einen Atemlufttest durchgeführt. Sie fielen negativ aus. Da die Atemprobe von B. somit keinen Alkoholgehalt ergab, erübrigt sich die Befragung von E. bezüglich der von ihr behaupteten Angetrunkenheit der Kollisionsgegnerin. In der Beschwerde bringt A. neu vor, B. habe im Anschluss an das Unfallereignis in Anwesenheit von F. und E. selber eingeräumt, dass sie in Tat und 7