c) In ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2003 an den Kreispräsidenten machte A. geltend, die Polizei habe sie auf Empfehlung ihres Arbeitskollegen F. beigezogen. Der Beizug sei ihr empfohlen worden, weil gemäss der Feststellung von E. B. nach Alkohol gerochen haben soll. Zudem habe die Kollisionsgegnerin in einem Gespräch mit F. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sie habe in den Landi Parkplatz einmünden wollen. Folglich beantragte sie, E. und F. als Zeugen zu befragen.