Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach die gesamte Front des Personenwagens Fiat Punto hätte beschädigt sein müssen, wenn dessen Lenkerin geradeaus gefahren wäre, trifft nur dann zu, wenn ihre Annahme, ihr Personenwagen Subaru Justy sei bei der Kollision rechtwinklig zur C. gestanden, richtig wäre. Hätte sich dieser aber darauf in einem spitzen Winkel befunden, was nicht auszuschliessen ist, sofern dessen Fahrerin nach links abbiegen wollte, wäre es zu den erwähnten Beschädigungen gekommen. Aus den Beschädigungen an den Fahrzeugen 6