Abgesehen davon, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Personenwagen Fiat Punto nicht an der rechten sondern an der linken Frontseite, und der Personenwagen Subaru Justy nicht an der vorderen rechten sondern an der vorderen linken Seite beschädigt ist, kann aus diesen Beschädigungen nichts abgeleitet werden, was schlüssig wäre. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach die gesamte Front des Personenwagens Fiat Punto hätte beschädigt sein müssen, wenn dessen Lenkerin geradeaus gefahren wäre, trifft nur dann zu, wenn ihre Annahme, ihr Personenwagen Subaru Justy sei bei der Kollision rechtwinklig zur C. gestanden, richtig wäre.