b) Die Behauptung der Beschwerdeführerin, zum Kollisionszeitpunkt sei sie praktisch noch im rechten Winkel zur C. gestanden, lässt sich nicht beweisen. Beim Eintreffen am Unfallort konnte die Polizeipatrouille die Endlage der Personenwagen nicht feststellen. Ohne sie zu markieren, hatten die Unfallbeteiligten die Fahrzeuge auf den Parkplatz gestellt. Es waren auch keine Bremsspuren vorhanden.