3. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei durch die Beschädigungen an den Unfallfahrzeugen belegt, dass der Personenwagen Fiat Punto in relativ spitzem Winkel mit seiner rechten Frontseite in die vordere rechte Seite ihres Personenwagens Subaru Justy geprallt sein müsse. Zum Kollisionszeitpunkt sei sie praktisch noch im rechten Winkel zur C. gestanden. Wäre B. tatsächlich geradeaus gefahren, wäre die gesamte Front des von ihr gelenkten Personenwagens eingedrückt worden.