75 Abs. 2 StPO). Diese kantonalen Verfahrensvorschriften umschreiben den Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör. Nach diesem hat die Untersuchungsbehörde die Beweise zu erheben, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen, der Behörde die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln. Die Beweisabnahme muss demnach auf alle Beweise ausgedehnt werden, die für den Nachweis der Schuld oder Unschuld erheblich und tauglich erschei- 5