2. Jede Strafuntersuchung hat gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und die für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Dort, wo die Untersuchungsbehörde es unterliess, wesentliche Beweise zu erheben, hat der Geschädigte das Recht, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen (Art. 97 StPO). Die Untersuchung ist soweit zu führen, dass entweder Anklage erhoben oder die Untersuchung eingestellt werden kann (Art. 75 Abs. 2 StPO).