1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Für den Umfang der Kognition und die Legitimation gelten sinngemäss die Vorschriften der Art. 138 und 139 StPO. Danach können die angefochtenen Einstellungsverfügungen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit überprüft werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO).