D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. am 8. April 2003 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Einstellungsverfügung des Kreisamtes Fünf Dörfer betreffend B., G., vom 21. März 2003 sei aufzuheben. 2. Das Kreisamt Fünf Dörfer sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B. fortzuführen durch Ergänzung der Untersuchung und anschliessenden Erlass eines Strafmandates bzw. Anklageerhebung beim zuständigen Bezirksgerichtsausschuss Landquart.