C. Mit Verfügung vom 21. März 2003 stellte der Kreispräsident Fünf Dörfer das Verfahren betreffend Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 39 Abs. 1 SVG gegen B. ein. Zur Begründung führte er an, dass keine direkten Beweise vorlägen; es hätten keine Zeugen befragt werden können. Es sei somit nicht rechtsgenüglich bewiesen, dass die Angeschuldigte nach rechts habe abbiegen wollen und dadurch den Unfall verursacht habe.