In der Stellungnahme vom 8. Januar 2003 bestätigte A. im Wesentlichen die am 14. Oktober 2002 gemachten Aussagen. Die Behauptung der B., sie habe am Parkplatz vorbeifahren wollen, müsse als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Die Kollisionsgegnerin sei mit der rechten Frontseite des Personenwagens Fiat Punto in die vordere rechte Seite des Personenwagens Subaru Justy geprallt. Wäre die Kollisionsgegnerin tatsächlich geradeaus gefahren, wäre die gesamte Front ihres Personenwagens beschädigt worden. Als neue Tatsachen wurden genannt, ihre Arbeitskollegin E. habe festgestellt, dass die Kollisionsgegnerin nach Alkohol gerochen habe.