B. Mit Kompetenzentscheid vom 11. November 2002 und dem Hinweis, dass in Betracht die Übertretungstatbestände im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV (Vortritt)/Art. 90 Ziff. 1 SVG für A. und Art. 39 Abs. 1 SVG (Zeichengebung)/Art. 90 Ziff. 1 SVG für B. fielen, überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Sache zur Beurteilung an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer. 3 B. bestätigte in ihrer beim Kreisamt Fünf Dörfer am 28. November 2002 eingegangenen Stellungnahme ihre vor der Polizei gemachten Aussagen. Sie sei nicht abgebogen, sondern geradeaus gefahren, was keine Zeichengebung nötig gemacht habe.