{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-13_2003-05-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c351eaa5b91ba69b25de33e2b7026f2f2877cd894b4038034c2e206e4fff0adcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c351eaa5b91ba69b25de33e2b7026f2f2877cd894b4038034c2e206e4fff0adcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_13", "Checksum": "f7832c351ec587c4bd397ad467f6e1d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.05.2003 BK 2003 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Auf die Erhebung von beantragten Beweisen kann dann verzichtet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie neue Erkenntnisse bringen. Für die\nBeschwerdekammer ist es nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Expertise die\nfehlenden Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Eine Rekonstruktion des\nUnfalles ist nur dann möglich, wenn sich die Aussagen der am Verfahren Beteiligten über den Unfallhergang decken. Vorliegend lassen sich daraus keine\nneuen Erkenntnisse gewinnen, weil sich die Aussagen der Beteiligten über den\nUnfallhergang krass widersprechen. Durch eine Nachstellung der Situation ist es\nsomit nicht möglich, den rechtlich relevanten Sachverhalt, das heisst die Kollisionsendlage der Fahrzeuge festzustellen, da sie auf Annahmen beruhen würde.\nDie Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Experte auf Grund der Unfallaufnahmen vor Ort den unfalldynamischen Ablauf rekonstruieren könnte. Es ist\naber nicht ersichtlich, wie auf der Grundlage der Bilder der Unfallörtlichkeit ohne\nirgendwelche Spuren der Fahrzeuge der Unfallhergang rekonstruiert werden soll.\nAus diesen Gründen kann die Einholung einer Expertise keinen schlüssigen Beweis liefern.\n\nc) In ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2003 an den Kreispräsidenten\nmachte A. geltend, die Polizei habe sie auf Empfehlung ihres Arbeitskollegen F.\nbeigezogen. Der Beizug sei ihr empfohlen worden, weil gemäss der Feststellung\nvon E. B. nach Alkohol gerochen haben soll. Zudem habe die Kollisionsgegnerin\nin einem Gespräch mit F. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sie habe\nin den Landi Parkplatz einmünden wollen. Folglich beantragte sie, E. und F. als\nZeugen zu befragen.\n\nGemäss dem Nachtragsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 10.\nFebruar 2003 wurde nach dem Unfall bei beiden Kollisionsbeteiligten je einen\nAtemlufttest durchgeführt. Sie fielen negativ aus. Da die Atemprobe von B. somit\nkeinen Alkoholgehalt ergab, erübrigt sich die Befragung von E. bezüglich der von\nihr behaupteten Angetrunkenheit der Kollisionsgegnerin.\n\nIn der Beschwerde bringt A. neu vor, B. habe im Anschluss an das Unfallereignis in Anwesenheit von F. und E. selber eingeräumt, dass sie in Tat und\n7\n\nWahrheit in den Landiparkplatz habe einmünden wollen. Diesbezüglich habe der\nKreispräsident keinerlei Ergänzung der Untersuchung vorgenommen.\n\nNach der Darstellung in der Stellungnahme vom 8. Januar 2003 soll die\nKollisionsgegnerin gegenüber F. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, sie habe in den Landiparkplatz einmünden wollen. Dass bei dieser Aussage\nauch E. zugegen war, wurde in der Stellungnahme nicht behauptet. Es ist nun\nnicht ersichtlich, aus welchen Gründen E. mit Bezug auf diese massgebende Gegebenheit als Zeugin einvernommen werden muss, zumal in der Beschwerde\ndiese Abweichung gegenüber der Stellungnahme überhaupt nicht begründet\nwird. Aus diesem Grunde erübrigt sich ihre Einvernahme.\n\nAuch eine Befragung der Beschwerdeführerin als Zeugin erscheint wenig\nzweckdienlich. Einerseits nahm sie die Kollision nicht als Unbeteiligte wahr. Ihre\nAussagen wären somit mit Zurückhaltung zu würdigen, so dass sie alleine für\nden Nachweis eines schuldhaften Verhaltens der Beschwerdegegnerin nicht ausreichen würden. Anderseits äusserte sie sich über ihre Wahrnehmungen bereits\nschriftlich vor der Polizei und dem Kreispräsidenten. Dass sie etwas anderes aussagen wird, ist von ihr kaum zu erwarten.\n\nHingegen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass F. als Zeuge\nauftreten kann. Nach ihrer Darstellung in der Stellungnahme vom 8. Januar 2003\nist es nicht zu übersehen, dass ein gewichtiger Hinweis für den Unfallhergang,\nwie er von der Beschwerdeführerin geschildert wurde, spricht. Dieser Behauptung ging der Kreispräsident nicht nach. Ob die Darstellung der Beschwerdeführerin stimmt, lässt sich nur durch die Einvernahme dieses Zeugen abklären. Er\nist folglich zu befragen. Die Tatsache, dass er ein Arbeitskollege der Beschwerdeführerin ist, ist kein Grund, auf seiner Einvernahme zu verzichten. Dieser Umstand ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; seine Zeugenaussagen sind allenfalls mit Zurückhaltung zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwägen, ob der Zeuge mit der Beschwerdegegnerin zu konfrontieren ist. Anschliessend hat der Kreispräsident erneut darüber zu entscheiden, ob ein Strafmandat wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu erlassen oder\ndie Sache diesbezüglich wiederum einzustellen ist.\n\nDie angefochtene Einstellungsverfügung beruht auf einem unvollständig\nabgeklärten Sachverhalt und damit auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung\n8\n\naufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der Untersuchung\nund neuer Entscheidung zurückzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nLasten des Kantons Graubünden, welcher der Beschwerdeführerin eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3\nund 4 StPO).\n9\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den\nKreispräsidenten Fünf Dörfer zurückgewiesen.\n\n"}