{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-13_2003-05-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c351eaa5b91ba69b25de33e2b7026f2f2877cd894b4038034c2e206e4fff0adcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c351eaa5b91ba69b25de33e2b7026f2f2877cd894b4038034c2e206e4fff0adcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_13", "Checksum": "f7832c351ec587c4bd397ad467f6e1d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.05.2003 BK 2003 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:28", "Checksum": "2b54ec9e2078bbb46bf2ddff32d65a04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 13\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung\n\n Der Kreispräsident Fünf Dörfer beantragte die Abweisung der Beschwerde. B. liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des\nKreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Für den Umfang der Kognition und die Legitimation\ngelten sinngemäss die Vorschriften der Art. 138 und 139 StPO. Danach können\ndie angefochtenen Einstellungsverfügungen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit überprüft werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren\n(Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene\nvom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art.\n139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer\nüber Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 139 Abs. 3 StPO, 20 VVG).\n\nA. ist Geschädigte, so dass ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da\nauch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG),\nist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2. Jede Strafuntersuchung hat gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO den Zweck,\nden Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären. Dabei sind alle\nwesentlichen Beweise zu erheben und die für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen.\nDort, wo die Untersuchungsbehörde es unterliess, wesentliche Beweise zu erheben, hat der Geschädigte das Recht, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung\nzu stellen (Art. 97 StPO). Die Untersuchung ist soweit zu führen, dass entweder\nAnklage erhoben oder die Untersuchung eingestellt werden kann (Art. 75 Abs. 2\nStPO). Diese kantonalen Verfahrensvorschriften umschreiben den Umfang des\nAnspruches auf rechtliches Gehör. Nach diesem hat die Untersuchungsbehörde\ndie Beweise zu erheben, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen, der Behörde die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln. Die Beweisabnahme muss demnach auf alle Beweise ausgedehnt werden,\ndie für den Nachweis der Schuld oder Unschuld erheblich und tauglich erschei-\n5\n\nnen. Einzustellen ist eine Untersuchung nur dann, wenn auf Grund der Erhebungen darauf zu schliessen ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv\noder subjektiv nicht genügend dargetan ist (Art. 82 Abs. 1 StPO), also dem Verzeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Dieser Schluss setzt\naber voraus, dass die Einstellungsverfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen\nkönnten (Padrutt, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82).\n\n3. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei durch die Beschädigungen an den Unfallfahrzeugen belegt, dass der Personenwagen Fiat Punto in\nrelativ spitzem Winkel mit seiner rechten Frontseite in die vordere rechte Seite\nihres Personenwagens Subaru Justy geprallt sein müsse. Zum Kollisionszeitpunkt sei sie praktisch noch im rechten Winkel zur C. gestanden. Wäre B.\ntatsächlich geradeaus gefahren, wäre die gesamte Front des von ihr gelenkten\nPersonenwagens eingedrückt worden. Im Weiteren rügt sie, der Kreispräsident\nhabe die Untersuchung nicht ergänzt, obwohl B. nach dem Unfall in Anwesenheit\nder Zeugen F. und E. selber eingeräumt habe, dass sie in Tat und Wahrheit in\nden Parkplatz des Einkaufcenters habe einmünden wollen. Schliesslich bringt sie\nvor, auch sie könne als Zeugin befragt werden.\n\nb) Die Behauptung der Beschwerdeführerin, zum Kollisionszeitpunkt sei\nsie praktisch noch im rechten Winkel zur C. gestanden, lässt sich nicht beweisen.\nBeim Eintreffen am Unfallort konnte die Polizeipatrouille die Endlage der Personenwagen nicht feststellen. Ohne sie zu markieren, hatten die Unfallbeteiligten\ndie Fahrzeuge auf den Parkplatz gestellt. Es waren auch keine Bremsspuren vorhanden. Abgesehen davon, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Personenwagen Fiat Punto nicht an der rechten sondern an der linken Frontseite, und der Personenwagen Subaru Justy nicht an der vorderen rechten sondern an der vorderen linken Seite beschädigt ist, kann aus diesen Beschädigungen nichts abgeleitet werden, was schlüssig wäre. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach die gesamte Front des Personenwagens\nFiat Punto hätte beschädigt sein müssen, wenn dessen Lenkerin geradeaus gefahren wäre, trifft nur dann zu, wenn ihre Annahme, ihr Personenwagen Subaru\nJusty sei bei der Kollision rechtwinklig zur C. gestanden, richtig wäre. Hätte sich\ndieser aber darauf in einem spitzen Winkel befunden, was nicht auszuschliessen\nist, sofern dessen Fahrerin nach links abbiegen wollte, wäre es zu den erwähnten\nBeschädigungen gekommen. Aus den Beschädigungen an den Fahrzeugen\n6\n\n"}