{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-05-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-13_2003-05-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c351eaa5b91ba69b25de33e2b7026f2f2877cd894b4038034c2e206e4fff0adcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c351eaa5b91ba69b25de33e2b7026f2f2877cd894b4038034c2e206e4fff0adcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_13", "Checksum": "f7832c351ec587c4bd397ad467f6e1d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.05.2003 BK 2003 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 21. März 2003\nin Sachen gegen B., Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 14. Oktober 2002, um ca. 12.00 Uhr, fuhr A. mit ihrem Personenwagen der Marke Subaru Justy, Kennzeichen xxx., vom Parkplatz des Einkaufcenters Landi weg um nach links in die C. einzubiegen. Auf dieser Strasse, von\nder D. kommend, fuhr zur gleichen Zeit B. mit dem Personenwagen der Marke\nFiat Punto, Kennzeichen yyy.. Es kam zu einer Kollision zwischen den beiden\nFahrzeugen. Ohne ihre Endlage zu markieren, wurden diese auf den Parkplatz\ngestellt. Der Personenwagen Subaru Justy wurde an der linken Seite vorn beschädigt, der Personenwagen Fiat Punto wies starke Beschädigungen an der linken Frontseite auf.\n\nPolizeilich am gleichen Tag einvernommen, gab A. zu Protokoll, vor dem\nVerlassen der Ausfahrt angehalten und sich vergewissert zu haben, dass auf der\nC. keine Fahrzeuge kommen würden. Während sie gestanden sei, habe sie gesehen, dass sich von links ein Personenwagen genähert habe. Sie sei der Meinung gewesen, dass dessen Lenkerin den rechten Richtungsanzeiger betätigt\nhabe und demzufolge in den Parkplatz habe einbiegen wollen. Deshalb habe sie\nden linken Richtungsanzeiger gestellt und sei nach links in die C. eingefahren.\nIm Anschluss daran sei es plötzlich zur Kollision gekommen.\n\nB. sagte am 15. Oktober 2002 vor der Polizei aus, sie sei auf der C. Richtung Landi gefahren. Unmittelbar vor der Zufahrt zum Parkplatz habe sie einen\nroten Personenwagen in der Ausfahrt des Parkplatzes gesehen. Sie habe beobachten können wie dessen Lenkerin das Fahrzeug langsam bis an den Rand der\nFahrbahn habe rollen lassen. Daraufhin sei sie der Meinung gewesen, dass diese\nLenkerin sie gesehen haben müsse. Als sie sich jedoch auf deren Höhe befunden\nhabe, sei jene zügig in ihre Fahrbahn eingefahren. Sie habe brüsk gebremst,\njedoch eine Kollision nicht mehr verhindern können. Sie sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 45 - 50 Km/h gefahren und habe beim Einkaufcenter vorbeifahren\nwollen, um weiter hinten ihr Fahrzeug zu wenden. Sie habe kein Handzeichen\nnoch sonstwie ein Zeichen gegeben.\n\nB. Mit Kompetenzentscheid vom 11. November 2002 und dem Hinweis,\ndass in Betracht die Übertretungstatbestände im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV\n(Vortritt)/Art. 90 Ziff. 1 SVG für A. und Art. 39 Abs. 1 SVG (Zeichengebung)/Art.\n90 Ziff. 1 SVG für B. fielen, überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Sache zur Beurteilung an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer.\n3\n\nB. bestätigte in ihrer beim Kreisamt Fünf Dörfer am 28. November 2002\neingegangenen Stellungnahme ihre vor der Polizei gemachten Aussagen. Sie\nsei nicht abgebogen, sondern geradeaus gefahren, was keine Zeichengebung\nnötig gemacht habe.\n\nIn der Stellungnahme vom 8. Januar 2003 bestätigte A. im Wesentlichen\ndie am 14. Oktober 2002 gemachten Aussagen. Die Behauptung der B., sie habe\nam Parkplatz vorbeifahren wollen, müsse als reine Schutzbehauptung gewertet\nwerden. Die Kollisionsgegnerin sei mit der rechten Frontseite des Personenwagens Fiat Punto in die vordere rechte Seite des Personenwagens Subaru Justy\ngeprallt. Wäre die Kollisionsgegnerin tatsächlich geradeaus gefahren, wäre die\ngesamte Front ihres Personenwagens beschädigt worden. Als neue Tatsachen\nwurden genannt, ihre Arbeitskollegin E. habe festgestellt, dass die Kollisionsgegnerin nach Alkohol gerochen habe. Zudem habe ihr Arbeitskollege F. von der\nKollisionsgegnerin vernommen, dass diese auf den Parkplatz habe einmünden\nwollen. Daher wurde beantragte, E. und F. als Zeugen zu befragen.\n\nGemäss dem Bericht der Kantonspolizei vom 10. Februar 2003 wurde bei\nbeiden Kollisionsbeteiligten je einen Atemlufttest durchgeführt. Sie verliefen negativ.\n\nC. Mit Verfügung vom 21. März 2003 stellte der Kreispräsident Fünf Dörfer\ndas Verfahren betreffend Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 39\nAbs. 1 SVG gegen B. ein. Zur Begründung führte er an, dass keine direkten Beweise vorlägen; es hätten keine Zeugen befragt werden können. Es sei somit\nnicht rechtsgenüglich bewiesen, dass die Angeschuldigte nach rechts habe abbiegen wollen und dadurch den Unfall verursacht habe.\n\nD. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. am 8. April 2003 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von\nGraubünden mit folgenden Rechtsbegehren:\n„1. Die Einstellungsverfügung des Kreisamtes Fünf Dörfer betreffend B.,\nG., vom 21. März 2003 sei aufzuheben.\n2. Das Kreisamt Fünf Dörfer sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen\nB. fortzuführen durch Ergänzung der Untersuchung und anschliessenden Erlass eines Strafmandates bzw. Anklageerhebung beim zuständigen Bezirksgerichtsausschuss Landquart.\n3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n4\n\n"}