6. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass sich die in der Einstellungsverfügung angeführte Begründung als rechtswidrig erweist. Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Untersuchungsrichter mit dem Sachverhalt näher auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu treffen hat. Alsdann wird die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rahmen einer neuen Gesamtwürdigung zu prüfen haben, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist somit wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.