reichbar gewesen wäre, dürfte kaum von derartiger Dauer gewesen sein, dass ein Zuwarten auf den Beizug amtlicher Hilfe nicht zumutbar war. Diese Frage braucht vorliegend durch die Beschwerdekammer jedoch nicht ab-schliessend beantwortet zu werden. Es ist Sache der Untersuchungsorgane, diesen bis anhin nicht berücksichtigten Aspekt einer näheren Prüfung zu unterziehen und dazu allenfalls vorgängig noch weitere Beweiserhebungen zu tätigen. 5. Ist die angefochtene Einstellungsverfügung in der Sache aufzuheben, zieht dies selbstredend auch die Aufhebung der der Beschwerdeführerin überbundenen Verfahrenskosten nach sich.