nicht einen Notstand darstellen kann. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Graubünden, auf die sich die Einstellung des Untersuchungsverfahrens gegen P. E. und M. E. stützt, ist somit haltlos. 4. Eine andere Frage ist, ob bereits vor der Einschliessung eine Notstandssituation bestand. Aufgrund der vorliegenden Akten dürfte dies jedoch kaum der Fall sein. Den Beschwerdegegnern war lediglich die Benützung des Treppenaufganges versperrt und die Wartezeit, bis die örtliche Polizei wieder er- 8