vor dem gewaltsamen Öffnen eines Teils der Wohnungstüre. Mit anderen Worten wurde die Notstandshandlung zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Notstandslage, mit welcher die Einstellungsverfügung begründet wird, tatsächlich noch gar nicht eingetreten war. Wenn im Zeitpunkt der Einsperrung von S. die Notstandslage noch gar nicht eingetreten war, kann das Verhalten der Beschwerdeführer auch nicht gestützt auf einen Notstand gerechtfertigt sein. Da in diesem Sinne keine Notstandssituation vorlag, erübrigen sich auch die Fragen nach der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Falle wird Art. 34 StGB auf eine Situation angewendet, welche aufgrund des zeitlichen Ablaufs