Geschehnisse nicht herbeizuführen vermochte. Nachdem die Beschwerdegegner vergeblich versucht hatten, das Treppenhaus zu benutzen, um an die Einbaustelle zu gelangen, entschlossen sie sich gestützt auf den Ratschlag des Kreispräsidenten, S. mit einer List in die Wohnung zu locken und dort einzusperren. Erst als S. von den Beschwerdegegnern in ihre eigene Wohnung eingeschlossen worden war, brach sie mit der Hellebarde die untere Türfüllung heraus. Die Staatsanwaltschaft erblickt einerseits in der Einschliessung von S. die Notstandshandlung und andererseits im gewaltsamen Aufbrechen der Türfüllung die Notstandssituation. Offensichtlich liegt nun aber die Einsperrung von S. zeitlich