c) Die Vorinstanz sieht die Notstandslage im Wesentlichen darin, dass S. mit dem Herausschlagen der Türfüllung Gewaltbereitschaft offenbarte, und weist weiter auf ihre eklatante Uneinsichtigkeit hin. Ein Beizug amtlicher Hilfe sei nicht notwendig gewesen, weil S. schon früher gezeigt habe, dass selbst Amtsbefehle weder zur Kenntnis genommen noch akzeptiert würden. Da zur Einsperrung keine Gewalt angewendet worden sei, sei das Vorgehen auch verhältnismässig gewesen. Zu Recht wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt, den die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Notstandssituation anführte, eine solche schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der