Im Gegensatz zur Notwehr ist der Notstand subsidiär; danach ist der Eingriff nur gerechtfertigt, wenn keine andere Möglichkeit zur Rettung der bedrohten Individualrechtsgüter besteht. Weiter erfolgt eine Güterabwägung zwischen den verschiedenen Rechtsgütern unter Berücksichtigung des Grades der Gefahr und aller Umstände der Tat. Gerechtfertigt ist eine Tat nur, wenn sie der Rettung eines höherwertigen Gutes auf Kosten eines geringerwertigen Interesses dient. Im 7 Sinne der Verhältnismässigkeit haben solche Eingriffe darüber hinaus möglichst schonend zu erfolgen (Trechsel, a.a.O., N 7 f. zu Art. 34 StGB)