Dabei kommt eine gegenwärtige Gefahr oder aber eine erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr, welche nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann, in Frage. Die Gefahr darf jedoch nicht von demjenigen verschuldet sein, der sich auf den Notstand beruft (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, N 4 f. zu Art. 34 StGB). Die Frage, ob ein Notstand nur gegeben ist, wenn Rechtsgüter unbeteiligter Dritter gefährdet sind, ist in der Lehre umstritten (zustimmend Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N1 zu Art.