b) Der rechtfertigende Notstand gemäss Art. 34 StGB setzt voraus, dass der Täter in einer Notstandslage in ein Rechtsgut eingreift, um ein gefährdetes Interesse zu schützen, wobei es ihm nicht zumutbar gewesen sein darf, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben. Eine Notstandslage ist immer dann gegeben, wenn gemäss eines Prognoseurteils ex ante zumindest eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut bestanden hat. Dabei kommt eine gegenwärtige Gefahr oder aber eine erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr, welche nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann, in Frage.