3. a) In der Beschwerdeschrift wird gerügt, dass gar kein Notstand vorgelegen habe. Der Notstand werde in der Einstellungsverfügung damit begründet, dass von S. eine Gefahr ausgegangen sei, weil sie mit der Hellebarde die Türe durchstossen habe. Dabei werde verkannt, dass S. zu diesem Zeitpunkt schon ihrer Freiheit beraubt war und folglich die in der Einstellungsverfügung vorgebrachte Gefahrensituation von den Tätern selbst geschaffen worden sei. Dazu komme, dass eine Notstandssituation nur gegeben sein könne, wenn in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingegriffen werde.