Von Willkür spricht man, wenn eine Norm oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt wird, und nicht schon wenn eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre. Dass das Gesetz der Rechtsmittelinstanz ausdrücklich auch eine Ermessenskontrolle ein- 6 räumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes der Vorinstanz zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 341 mit zahlreichen Hinweisen).