2. Die Beschwerdekammer kann gemäss Art. 138 StPO angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn eine Rechtsnorm unrichtig angewendet wird oder der Entscheid willkürlich ist. Ein Entscheid ist insbesondere willkürlich, wenn keine haltbaren Beweise für eine Tatbestandsfeststellung vorliegen oder wenn für eine Auslegung oder Unterscheidung keine vernünftigen Gründe vorgebracht werden können. Von Willkür spricht man, wenn eine Norm oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt wird, und nicht schon wenn eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre.