139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde von S. zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.