Mit Vernehmlassung vom 15. April 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung. Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :