E. Am 2. April 2003 reichte S. gegen diese Verfügung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantons Graubünden ein und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 10. März 2003. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Entscheid der Vorinstanz rechtswidrig und unangemessen sei. Einerseits stütze sich 5 die Sachverhaltsdarstellung ausschliesslich auf Aussagen der Angeschuldigten und andererseits könne in keiner Weise ein Notstand angenommen werden.