Die Verfügung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der am 7. Dezember 2000 angeblich begangene Diebstahl nicht nachweisbar sei und in der Frage der Nötigung etc. eine Notstandssituation vorgelegen habe, welche die Handlungen der Beschwerdegegner am 8. Januar 2001 als gerechtfertigt erscheinen liessen. Darüber hinaus zeige das Untersuchungsergebnis, dass die Anschuldigungen der Anzeigeerstatterin zumindest in grobfahrlässiger Weise erhoben worden seien, so dass es sich rechtfertige, ihr die entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen.