Mit Verfügung vom 10. März 2003, mitgeteilt am 12. März 2003, hat die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen P. E. und M. E. eingestellt. Die Verfügung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der am 7. Dezember 2000 angeblich begangene Diebstahl nicht nachweisbar sei und in der Frage der Nötigung etc. eine Notstandssituation vorgelegen habe, welche die Handlungen der Beschwerdegegner am 8. Januar 2001 als gerechtfertigt erscheinen liessen.