Das Gesuch von S. vom 12. Dezember 2000 auf Erlass eines amtlichen Hausverbots für das Ehepaar E. wurde vom Kreispräsidenten am 3. Januar 2001 abgewiesen. Die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes Prättigau/Davos fällte betreffend die Anfechtung der von M. E. ausgesprochenen Kündigung des von S. als Lagerraum benutzten Zwischenbaus keinen eigentlichen Entscheid, weil ein rechtsgültiger Amtsbefehl vorlag und sie die Anfechtung der Kündigung als rechtsmissbräuchlich erachtete.