Gemäss dem am 18. April 2000 auf dem Grundbuchamt N. öffentlich beurkundeten Erbteilungsvertrag wurde M. E. in der Nutzungsordnung unter anderem das ausschliessliche Benützungsrecht an der Wohnung im zweiten Obergeschoss samt Zugangsrecht über das Treppenhaus Parterre und OG erteilt. Dieser Zugang steht ihr solange zu, bis sie ab Stall Zwischenboden einen separaten Eingang auf ihre Kosten in die Wohnung im zweiten OG erstellt hat, was bisher noch nicht erfolgt ist. Auf Anfang 1999 wurde ihr auch das ausschliessliche Nutzungsrecht am Holzschopf zugestanden. +A. erhielt unter anderem das ausschliessliche Nutzungsrecht an der Wohnung im Parterre und im ersten OG.